Fondsinitiator – Definition von Fonds-Initiator

Ein Geschlossener Fonds wird von Fondsinitiatoren (Person oder Gesellschaften) ins Leben gerufen. Gründung der Fondsgesellschaft, Auswahl und Realisierung des Fondsgegenstandes (Erwerb, Selbsterstellung), übergeordnete Koordinierung von Eigenkapital- und ggf. Fremdkapitalbeschaffung, Überwachung und Koordinierung des Fondsbetriebes gehören zu den Hauptaufgaben des Initiators.Von größter Bedeutung für den langfristigen Erfolg eines geschlossenen Fondsprojektes sind für den Anleger, aufgrund der weitreichenden Verantwortungsbereiche, Größe, Erfahrung und Seriosität des Initiators. Geschlossene Fonds sind gesetzlich nicht geregelt, es ist allerdings seit dem 1. Juli 2005 durch das BaFin eine Prüfung der Emissionsprospekte erforderlich.

Es gibt ein sehr breites Spektrum von Anbietern, die in verschiedenen Bereichen (Immobilien, Schiffe usw.) aktiv sind. In den letzten Jahren ist neben einer stärkeren Regulierung des Marktes, eine Konzentration der Umsätze auf Fondsinitiatoren mit Bankenhintergrund und kapitalstarke Aktiengesellschaften zu beobachten. Parallel zur Entwicklung dieser Anlageform, hat die Rechtsprechung die Voraussetzungen und Haftungen für solche sog. Publikums-KGs immer weiter präzisiert und ausgebaut. Wesentlicher Bestandteil ist der Fondsprospekt. Werden die Mindestvoraussetzungen für den Inhalt und die Erstellung eines solchen Prospekts nicht erfüllt, so kommt es, entgegen der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion der beschränkten Haftung, zur sog. Durchgriffshaftung der Fonds-Initiatoren.

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